KFA Rumel Kraftfahrerausbildung | AGB
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

A. Geltung der Geschäftsbedingungen von KFA-Rumel
B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen
C. Allgemeine Leistungsbedingungen
D. Sonderbedingungen für Seminare, Schulungen und Workshops

Besondere Klausel zum BDSG: Unsere Vertragspartner ermächtigen uns, unter Ver-zicht auf eine gesonderte Mitteilung personenbezogene Daten im Rahmen des BDSG und soweit für die Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich zu speichern und zu bearbeiten.

A. Geltung der Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen von KFA-Rumel und Wirksamkeit von Verträgen

A.1 AGB-Geltung

Diese Geschäftsbedingungen gelten stets und ausschließlich für das Vertragsverhält-nis zwischen der Firma KFA-Rumel und ihren Geschäftspartnern, auch wenn bei einzelnen Geschäften nicht mehr beson-ders auf sie Bezug genommen wird. An-derslautende Geschäftsbedingungen wer-den nicht akzeptiert auch wenn deren Gel-tung nicht ausdrücklich widersprochen wird.

A.2 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen von mit KFA-Rumel geschlossenen Verträgen unwirksam sein oder werden, bleiben diese Verträge davon im Übrigen unberührt. Et-waige dabei entstehende Vertragslücken werden im Wege der ergänzenden, an Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmun-gen ausgerichteten Vertragsauslegung ge-schlossen.

B. Einkaufs- und Auftragsbedingungen

B.0 Definitionen

B.0.01
Lieferanten im Sinne dieser Bedingungen sind auch Werkunternehmer und Dienst-leistungsunternehmer.

B.0.02
Lieferungen im Sinne dieser Bedingungen sind auch Werkleistungen und Dienstleis-tungen.

B.0.02
Montagen im Sinne dieser Bedingungen sind auch Softwareinstallationen, Uploads und dergleichen.

B.1 Vertragsinhalt, Abtretungsverbot

B.1.01
Maßgeblich für von KFA-Rumel erteilte Aufträge und Bestellungen sind ausschließ-lich diese Einkaufs- und Auftragsbedingun-gen von KFA-Rumel.

B.1.02
Alle von KFA-Rumel erteilten Aufträge und getätigten Käufe werden – soweit die-se Bedingungen die Frage nicht regeln – ausschließlich auf Grundlage der gesetz-lichen Bestimmungen abgewickelt.

B.1.03
Angebote des Lieferanten oder sonstigen Vertragspartners von KFA-Rumel be-dürfen der ausdrücklichen schriftlichen An-nahme durch KFA-Rumel.

B.1.04
Der Lieferant darf die Rechte und Pflichten aus dieser Bestellung nicht ohne schriftli-che Zustimmung von KFA-Rumel auf Dritte übertragen. Dies gilt nicht für die Vorausabtretung der Kaufpreisforderung im Rahmen eines verlängerten Eigentums-vorbehaltes.

B.2 Preise

B.2.01
Wenn nichts anderes vereinbart wird, gel-ten die genannten Preise als Festpreise. Der Preis deckt alle Leistungen ab, die zur Vertragserfüllung notwendig sind. Durch den vereinbarten Preis abgegolten insbe-sondere die Verpackungs-, Transport-, Versicherungskosten, die Spesen, Lizenz-gebühren sowie alle öffentlichen Abgaben ausschließlich der Umsatzsteuer. Ist der Lieferant auch zur Montage verpflichtet, so ist diese im festgesetzten Preis inbegriffen, wenn nicht eine besondere Vergütung ver-einbart wird.

B.2.04
Setzt der Lieferant Listenpreise vor der Lieferung an KFA-Rumel herab, so gel-ten die herabgesetzten Preise auch für die anhängige Bestellung, und der vereinbarte Preis reduziert sich entsprechend.

B.2.04
Bei Auftragserteilung ohne Preis oder mit Richtpreis behält sich KFA-Rumel die Preisgenehmigung nach Erhalt der Bestäti-gung vor.

B.2.05
Die Angebote, Beratung, Demonstrationen, technische Unterlagen und Musterlieferun-gen der Lieferanten sind für KFA-Rumel kostenfrei.

B.3 Lieferzeit
B.3.01
Die in der Bestellung von KFA-Rumel genannten Liefertermine oder –fristen sind verbindlich und fest bestimmt und verste-hen sich eintreffend Bestimmungsadresse.

B.3.02
Der Lieferant hat ihm erkennbare Lie-ferverzögerungen unverzüglich mitzuteilen.

B.3.03
Kommt der Lieferant mit seiner Leistung in Verzug, so ist KFA-Rumel wahlweise berechtigt, entweder Nachlieferung und Schadensersatz wegen verspäteter Liefe-rung zu verlangen oder vom Vertrage zu-rückzutreten und den Ersatz des KFA-Rumel entstandenen Schadens zu ver-langen.

B.3.04
Im Falle einer vom Lieferanten nicht zu vertretenden Verzögerung und in Fällen höherer Gewalt kann KFA-Rumel, so-weit diese Verzögerung nicht von KFA-Rumel zu vertreten ist, vom Vertrag zu-rücktreten, wenn die Leistung infolge der Verzögerung ohne Interesse für KFA-Rumel ist und eine angemessene Nach-frist verstrichen ist.

B.3.05
Vorzeitige Lieferungen, Lieferungen außer-halb der von KFA-Rumel genannten Waren- und Leistungsannahmezeiten sowie Teillieferungen und Vorauslieferungen be-dürfen des ausdrücklichen schriftlichen Einverständnisses von KFA-Rumel.

B.3.06
Zusätzliche Kosten, die durch Nichtbeach-tung von Instruktionen, unvollständige o-der verspätete Zustellung verlangter Ver-sanddokumente oder durch fehlerhafte Lie-ferung entstehen, gehen zu Lasten des Lie-feranten.

B.4 Versand

B.4.01
Teil- oder Restlieferungen sind als solche zu kennzeichnen.

B.4.02
Bis zur vollständigen Übergabe an KFA-Rumel bzw. Abnahme der Lieferungen und Leistungen durch KFA-Rumel trägt der Lieferant unabhängig von der Preisstel-lung die Gefahr des Verlustes, des zufälli-gen Unterganges oder der Beschädigung.

B.5 Entwürfe, Muster etc

B.5.01
Zeichnungen, Entwürfe, Muster usw. die KFA-Rumel dem Lieferanten zur Ange-botsabgabe oder zur Durchführung einer Bestellung überlassen hat, bleiben Eigen-tum von KFA-Rumel und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfäl-tigt oder Dritten zugänglich gemacht wer-den.

B.5.02
Diese Unterlagen sind vertraulich zu be-handeln und ohne schriftliche Zustimmung von KFA-Rumel nicht an Dritte weiter-zugeben. In diese Verpflichtung sind auch alle Mitarbeiter einzubeziehen, die Kenntnis von den genannten Unterlagen und Infor-mationen erhalten. Jede Benutzung zu ei-nem anderen als dem mit KFA-Rumel vereinbarten Zweck ist nicht gestattet.

B.5.03
Alle Rechte zur Anmeldung von Schutz-rechten auf Erfindungen, die in den Unter-lagen und Informationen enthalten sind, bleiben bei KFA-Rumel.

B.5.04
Durch Abnahme oder Bewilligung vorgeleg-ter Zeichnungen und Muster verzichtet KFA-Rumel nicht auf Gewährleistungs-ansprüche.

B.6 Gewährleistung

B.6.01
Der Vertragspartner von KFA-Rumel hat im gesetzlichen Umfang und für die gesetzliche Dauer Gewähr und Schadens-ersatz zu leisten.

Im Übrigen gilt:

B.6.02
Die Lieferungen und Leistungen müssen den in der Bestellung genannten Spezifika-tionen, Zeichnungen und sonstigen Anga-ben genau entsprechen und sind vom Lie-feranten hierauf zu prüfen.

B.6.03
Der Lieferant haftet für Zulieferer wie für eigene Leistung.

B.6.04
Die gesetzliche Untersuchungs- und Rüge-pflicht beträgt für offene Mängel vier Wo-chen ab Ablieferung am Bestimmungsort.

B.6.05
Für alle Mängel gilt hinaus eine Gewährleis-tungsfrist von zwei Jahren nach Abliefe-rung.

B.6.06
Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetz-te oder ausgebesserte Teile mit der erneu-ten schriftlichen Abnahmeerklärung. Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels und/oder der Mängelbeseiti-gung nicht in Betrieb bleiben konnten, ver-längert sich die laufende Garantie- bzw. Gewährleistungszeit um die Zeit der Be-triebsunterbrechung.

B.6.07
Bei Sachmängeln kann KFA-Rumel in jedem Fall nach eigener Wahl die gesetzli-chen Ansprüche geltend machen.

B.6.08
Soweit er den Fehler zu vertreten hat, stellt der Lieferant KFA-Rumel von den Ansprüchen der Käufer von KFA-Rumel aus der Produzentenhaftpflicht frei, die den Kunden von KFA-Rumel gegenüber KFA-Rumel zustehen.

B.6.09
Bei Verzug des Lieferanten zur Mängelbe-seitigung oder Ersatzlieferung ist KFA-Rumel berechtigt, bei Mängeln der Liefe-rung oder Leistung schadhafte Teile auf Kosten des Lieferanten zu ersetzen oder auszubessern und entstandene Schäden zu beseitigen.

B.6.10
In dringenden Fällen kann KFA-Rumel ohne das Vorliegen der Verzugsvorausset-zungen die Nachbesserung selbst vorneh-men oder durch einen Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstandene Kosten trägt der Lieferant. Das Recht auf Rücktritt oder Minderung oder Schadensersatz bleibt un-berührt.

B.6.11
Fehler bei einer Lieferung oder Leistung berechtigen KFA-Rumel, von allen Ver-tragsverhältnissen mit dem Lieferanten, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Einbringung von Dienst- oder Werkleistungen zum Gegen-stand haben, zurückzutreten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die berechtigte Befürchtung besteht, dass sich Fehler oder Mängel einer Lieferung oder Leistung auch bei anderen Lieferun-gen oder Leistungen auswirken oder in gleicher Weise auftreten werden.

B.7 Zahlung

B.7.01
Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der späte-ren Rechnungsprüfung
– innerhalb von 14 Tagen nach Rech-nungseingang mit 3 % Skonto
– oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang mit 2 % Skonto
– oder innerhalb von 90 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug
nach Wahl von KFA-Rumel durch Überweisung oder per Scheck.

B.7.02
Rechnungen und Zahlungsanforderungen müssen die Bestellnummer von KFA-Rumel sowie das Bestelldatum enthal-ten. Eine Zahlungsfrist beginnt erst, nach-dem die Rechnungen und die Lieferungen vollständig bei KFA-Rumel eingegan-gen und auch die Nebenverpflichtungen vom Lieferanten erfüllt sind.

B.7.03
Bei verfrüht eintreffender Ware wird die Rechnung auf den von KFA-Rumel ver-traglich gewünschten Liefertermin valu-tiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungs-eingangsdatum.

B.7.04
Bei mangelhafter Ware bzw. Leistung oder vertragswidriger Teillieferung wird die Rechnung auf das Datum der Mangelfrei-heit bzw. vollständigen Lieferung valutiert. Das Valutadatum gilt als Rechnungsein-gangsdatum.

B.8 Sonstiges

B.8.01
Zuständig für alle Streitigkeiten zwischen KFA-Rumel und unserem Lieferanten ist, wenn der Lieferant Vollkaufmann eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, das Amtsgericht oder Landgericht Bielefeld. KFA-Rumel hat in dem Fall das Recht, den Vertragspartner auch an jedem anderen für den Rechtstreit gesetz-lich begründeten Gerichtsstand zu verkla-gen.

B.8.02
Es gilt ausschließlich Deutsches Recht un-ter Ausschluss des UN –Kaufrechts.

C. Allgemeine Leistungsbedingungen

C.0. Vertragsgegenstand
Das Geschäftsfeld von KFA-Rumel um-fasst zum Einen die Berufskraftfahrer-Ausbildung durch Schulungen und Bera-tung sowie Beratung und Schulungen im Bereich der Ladungssicherung sowie sons-tigen kraftverkehrnahen Themen ein-schließlich des Schulungsmanagements und zum anderen den Verkauf von Hard- und Software zur für fahrtenbuchbezogene Themen und damit in Zusammenhang ste-hende Dienstleistungen.

KFA-Rumel erbringt diese Leistungen auf Grundlage dieser Allgemeinen Leis-tungsbedingungen und gegebenenfalls der entsprechenden KFA-Rumel–Sonderbedingungen, die durch diese All-gemeinen Leistungsbedingungen ergänzt werden.

C.1. Auftragsbestätigung¬ / Leistungs-um¬fang

C.1.01
Für den Inhalt des jeweiligen Vertrages ist, soweit kein beidseitig unterschriebener Vertrag vorliegt, die schriftliche Auftrags-bestäti¬gung von KFA-Rumel, gegebe-nenfalls in Verbindung mit dem von KFA-Rumel erstellten Angebot oder Leis-tungsverzeichnis maßgeblich.

C.1.02
Mündliche Abmachun¬gen mit nicht vertre-tungsberechtigten Mitarbeitern im Zusam-menhang mit Vertragsabschlüssen bedür-fen zu ihrer Wirksam¬keit gleichfalls der schriftli¬chen Bestätigung von KFA-Rumel.

C.1.03
Mit Abschluss eines Vertrags durch beider-seitige Unterschrift, verlieren sämtliche vo-rangegangenen Angebote, Verhandlungs-protokolle, Aussagen, Nebenabreden und Vorverträge ihre Wirksamkeit, es sei denn, es wird im Vertrag auf sie Bezug genom-men.

C.1.04
Ziffer C.1.03 gilt entsprechend, wenn ein Vertrag durch Auftragsbestätigung von KFA-Rumel bestätigt wird.

C.1.05
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von KFA-Rumel durch deren Zulieferer. Das heißt: Der Vertrag steht unter der auflösenden Be-dingung, dass KFA-Rumel mit dem Zu-lieferer ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat, dieser aber nicht richtig oder nicht rechtzeitig liefert, ohne dass dies von KFA-Rumel zu vertreten ist. Für den Fall, dass ein Fall der Nichtbeliefe-rung eintritt, wird KFA-Rumel den Kunden unverzüglich informieren und eine etwa bereits geleistete Zahlung zurücker-statten.

C.1.06
Der Kunde hat KFA-Rumel mit al¬len In-formationen und Unterlagen zu versorgen, die für die Durch¬führung des Auftrags er-forder¬lich oder nützlich sind. Außerdem hat der Kunde die seinerseits vorzuhaltenden EDV – Voraussetzungen sicherzustellen. Der Kunde wird bei Vertrags¬beginn geeig-nete Mitarbeiter benen¬nen, die diesen In-formations¬pflichten nach¬kommen. Wenn ein Leistungsverzeichnis erstellt wird, das dem Kunden zur Prüfung und Zu¬stimmung vorgelegt wird, legt dieses Leistungsver-zeichnis den Leistungsumfang für beide Sei¬ten verbind¬lich fest. Berühren die von KFA-Rumel durchzuführenden Maß-nahmen gesetzliche und/oder betriebliche Bestim¬mungen, so obliegt die Prüfung der Richtig¬keit der vorgeschlagenen Abläufe dem Kunden. Liegen im Bereich des Kun-den besondere, von der all¬gemeinen Erfah-rung abweichende Umstände vor, ist KFA-Rumel bei der Beratung für die Beachtung dieser Umstände nur dann ver-antwortlich, wenn der Kunde KFA-Rumel über derartige Besonderheiten aufgeklärt hat.

C.1.07
KFA-Rumel zurechenbare Eigen-schaftsangaben, die messbare Werte bein-halten, sind mit einer Toleranz von ± 10% zu verstehen.

C.1.08
Beratungs- und Organisationsleistungen schuldet und erbringt KFA-Rumel nur aufgrund eines besonderen Vertrags und gegen gesonderte Vergütung.

C.1.09
KFA-Rumel kann vom Vertrag zurück-treten, falls der Kunde über die seine Kre-ditwürdigkeit bedingenden Tatsachen un-richtige Angaben gemacht hat.

C.2. Urheberrechte / Rechte Dritter

C.2.01
Etwaige von KFA-Rumel erstellte Ab-laufpläne, Entwürfe, Zeichnungen, Text-vorlagen etc. bleiben Eigentum der KFA-Rumel, auch wenn der Kunde für die Ar-beit Wertersatz geleistet hat. Das Recht zur Verwertung dieser Gegenstände und Arbeitsergebnisse bleibt ausschließlich der KFA-Rumel vorbehalten.

C.2.02
Der Kunde wird die Lizenzbeschränkungen von KFA-Rumel wie auch die Lizenzbe-dingungen dritter Hersteller bezüglich der dem Kunden von KFA-Rumel geliefer-ten Software beachten und auch seinen Mitarbeitern die Beachtung dieser fremden Urheberrechte auferlegen.

C.2.03
Der Kunde erwirbt das Nutzungsrecht für die Version des Softwareproduktes, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder der erstmaligen Installation aktuell ist.

C.3. Erfüllungsort /Abnahme

C.3.01
Erfüllungsort für die von KFA-Rumel und für die vom Kunden zu erbringenden Leistungen ist der Betrieb von KFA-Rumel am Sitz der Hauptverwaltung von KFA-Rumel.

C.3.02
Der Kunde ist verpflichtet, KFA-Rumel nach erbrachter Leistung die Erbringung dieser Leistung schriftlich zu bestätigen.

C.3.03
Ist zur Feststellung der Leistungserbrin-gung ein Testlauf vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, nach ordnungsgemäßem, er-folgreichem Testlauf KFA-Rumel zu be-stätigen, dass die Leistung erbracht wurde.

C.3.04
Sind Teilabnahmen vereinbart, gelten die Ziffern C.3.02 und C.3.03 entsprechend für Teilleistungen.

C.3.05
Der Vertragsgegenstand beziehungsweise der Teilgegenstand gilt auf jeden Fall als abgenommen,
• wenn der Kunde ihn gewerblich nutzt oder
• wenn der Kunde oder Dritte selbständig Eingriffe am Vertragsgegenstand vor-nehmen oder
• wenn der Kunde innerhalb 10 Tagen nach Aufforderung zu Leistungsbestäti-gung / Teilleistungsbestätigung KFA-Rumel diese Bestätigung nicht schriftlich erteilt oder – falls Testläufe vereinbart waren – nicht die Möglich-keit zur Durchführung der entspre-chenden Programmabnahme einräumt.

C.3.06
Wenn ein Kunde trotz berechtigter Auffor-derung von KFA-Rumel die von ihm geforderte Leistungsbestätigung / Teilleis-tungsbestätigung nicht abgibt, erhöht sich der Verwaltungsaufwand für die Projek-tabwicklung bei KFA-Rumel derart, dass der Kunde für jede nicht erfüllte An-forderung zur Abgabe einer entsprechen-den Erklärung eine Aufwandspauschale von 100,00 € schuldet. Außerdem ist KFA-Rumel berechtigt, die weitere Durchfüh-rung des Projekts von der Erteilung der Bestätigung abhängig zu machen und so-lange auszusetzen, bis die entsprechenden Leistungsbestätigungen vorliegen.

C.4 Fristen / Erfüllungsgehilfen

C.4.01
Etwa vereinbarte Lieferfristen gelten ab Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas an-deres vereinbart wurde. Solche Lieferfris-ten beginnen mit dem im Auftrag vorgese-he¬nen Zeitpunkt, frühestens jedoch, wenn die vom Kunden zu beschaffenden Unter-lagen, Genehmigungen, Abrufe und Ver-sandanschriften vorliegen, alle Einzelheiten des Auftrags klargestellt sind und der Kun-de vereinbarte Anzahlungen bzw. Sicher-heiten geleistet hat.

C.4.02
Soweit eine Lieferfrist vereinbart ist, ver-längert sich diese angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmi-gungen, Mitteilung von Versandanschriften, Anzahlungen und Sicherheiten in Rück-stand ist.

C.4.03
Ist ein Liefertermin vereinbart, so ver-schiebt sich dieser angemessen, wenn der Kunde mit der Beibringung von durch ihn zu beschaffenden Unterlagen, Genehmi-gungen, Mitteilung von Versandanschriften, Anzahlungen und Sicherheiten in Rück-stand ist.

C.4.04
Eine entsprechende Verschiebung oder Verlängerung von Lieferzeiten findet auch statt, wenn für unsere Leistungen zu schaffende Voraussetzungen, die der Kun-de selbst oder durch Dritte zu erbringen hat, nicht rechtzeitig vorliegen.

C.4.05
Werden vom Kunden nach Auftragsbestäti-gung Änderungen des Auftrags gewünscht, so beginnt die Lieferfrist erst mit der Be-stätigung der Änderung durch KFA-Rumel. Der Liefertermin verschiebt sich entsprechend.

C.4.06
Die Lieferzeiten verlängern oder verschie-ben sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die KFA-Rumel trotz nach den Umständen des Falls zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann, z.B. Verzögerung in der Zulieferung wesentlicher Teile durch Unterlieferanten von KFA-Rumel, für deren Verzögerung KFA-Rumel nicht einzustehen hat.

C.4.07
Verzögert sich die Leistungserbringung von KFA-Rumel durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, trägt der Kunde etwaige sich daraus ergebende Nachteile. Dies gilt auch in anderen Fällen, in denen KFA-Rumel die Ver¬zögerung des Ver-sandes oder der Aufbereitung nicht zu ver-treten hat.

C.4.08
Bei Nichtbelieferung durch die Lieferanten von KFA-Rumel und Nichtleistung oder Schlechtleistung durch Erfüllungsgehilfen von KFA-Rumel, die von KFA-Rumel nicht zu vertreten sind, kann KFA-Rumel den Vertrag kündigen. Ein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz ist in diesen Fällen ausge¬schlossen.

C.4.09
Das gleiche gilt bei Fixgeschäften, falls die vorgenannten Verzögerungen nicht recht-zeitig wegfallen.

C.4.10
Ein etwa von uns KFA-Rumel zu leis-tender Verzugsschadensersatz ist auf das negative Interesse begrenzt.

C.4.11
KFA-Rumel ist in einem dem Kunden zumutbaren Umfang zu Teillieferungen be-rechtigt.

C.4.12
Wenn KFA-Rumel von diesem Recht Gebrauch macht, können Zahlungen für bereits gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen nicht aus diesem Grund zu-rückgehalten werden.

C.5. Zahlungsbedingungen

C.5.01
Die Preise, das gleiche gilt für Kosten und Zinsen, verstehen sich zuzüglich der je-weils geltenden Umsatzsteuer.

C.5.02
Skonto wird nur bei ausdrücklicher schrift-licher Vereinbarung gewährt.

C.5.03
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort fällig.

C.5.04
Sofern nicht ausdrücklich anderes verein-bart ist, sind die Zahlungen für Dienstleis-tungen die KFA-Rumel während eines Monats erbringt, zum 1. des Folgemonats fällig. Das gilt auch, wenn sich die von KFA-Rumel für den Kunden erbrachten Dienstleistungen über mehrere Monate er-strecken. Dienstleistungen in diesem Sinne sind z.B. Beratungsleistungen, Schulungen, Projekt – Besprechungen, Projekt – Doku-mentationen und ähnliches.

C.5.05
KFA-Rumel ist befugt, für fälligen Zah-lungen zusammen mit der Rechnungsstel-lung oder unabhängig davon einen kalen-dermäßigen oder nach dem Kalender bere-chenbaren Zahlungstermin zu bestimmen.

C.5.06
Der Kunde kommt mit seiner Zahlungsver-pflichtung in Verzug, wenn er auf eine Mahnung von KFA-Rumel, die nach Eintritt der Fälligkeit der Zahlungsver-pflichtung erfolgt, nicht zahlt.

C.5.07
Spätestens fällig sind an KFA-Rumel zu leistende Zahlungen 10 Tage nach Rech-nungsdatum. Mit Überschreiten dieses Da-tums, gerät der Geldschuldner in Zah-lungsverzug.

C.5.08
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann KFA-Rumel Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszins verlangen.

C.5.09
KFA-Rumel ist berechtigt, auch einen über Ziffer C.5.09 hinausgehenden Ver-zugsschaden geltend zu machen.

C.5.10
Erfüllungs¬ort für an KFA-Rumel zu leis-tenden Zahlungen ist stets der Geschäfts-sitz von KFA-Rumel.

C.5.11
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderun-gen aufrech¬nen.

C.5.12
Dem Kunden stehen Zurückbe-haltungsrechte nicht zu. Die Rechte gemäß § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solan-ge und soweit KFA-Rumel ihren eige-nen Gewährleistungsverpflichtungen nicht nachkommt.

C.5.13
Soweit KFA-Rumel Schecks entgegen-nimmt, geschieht dies nur als Leistung Er-füllung halber.

C.5.14
Wenn ein Scheck des Kunden nicht einge-löst wird oder dieser bei vereinbarter Ra-tenzahlung mit einer Rate bei Geltung des Abzahlungsgesetzes mit zwei aufei-nander folgenden Raten in Zahlungsver-zug gerät, kann KFA-Rumel, ohne dass dies gesondert vereinbart werden müsste, die sofortige Bezah¬lung aller offenen auch noch nicht fälligen, ansonsten einredefreier Lieferforderungen verlangen.

C.5.15
Tritt beim Kunden nach Vertragsabschluss – sollte es zum Vertragsschluss noch einer Willenserklärung des Kunden bedürfen, nach der letzten auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung von KFA-Rumel – eine wesentliche Ver-schlechterung in seiner Vermögenslage ein, kommt es z.B. zu Wechsel und/oder Scheckprotesten, kann KFA-Rumel für alle noch auszuführenden Leistungen und Lieferungen aus Verträgen aus demselben rechtlichen Verhältnis (§ 273 BGB) nach Wahl von KFA-Rumel Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Ent-spricht der Kunde diesem Verlangen nicht, kann KFA-Rumel von diesen besagten Verträgen zurück¬treten oder nach Fristset-zung Schadensersatz statt Leistung ver-langen und zwar ohne besonderen Nach-weis 25% der nicht ausge¬führten Auftrags-summe, sofern der Kunde nicht einen ge-ringeren Schaden nachweist. KFA-Rumel ist berechtigt, auch den Ersatz eines über die Pauschale hinaus gehenden Schadens zu verlangen.

C.5.16
Ändern sich nach Auftragsbestätigung die Kostenfakto¬ren, insbesondere die Preise für Roh oder Hilfsstoffe sowie Löhne und Transportkosten, so kann KFA-Rumel eine entsprechende Anpassung der Preise vornehmen, falls zwischen Auftragsbestäti-gung und Lieferung oder Leistung ein län-gerer Zeitraum als 4 Monate liegt.

C.5.17
Für Anzahlungen gelten die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes.

C.6. Kontroll- und Rügeobliegenheiten

C.6.01
Der Kunde ist verpflichtet, die ordnungs-gemäße Durchführung der Lieferungen und Leistungen durch KFA-Rumel stets zu überprüfen. Die Lieferungen und Leistun-gen, dazu zählt auch Software, sind vom Kunden bei Übergabe oder Installation (je nachdem, was von KFA-Rumel ge-schuldet ist) unverzüglich auf ihre Ord-nungsmäßigkeit zu überprüfen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Unregelmäßig-keiten, fehlerhafte Leistungen oder man-gelhafte oder falsche Lieferungen vorlie-gen, intensiviert sich die Prüfungsobliegen-heit des Kunden entsprechend.

C.6.02
Die Kontroll- und Rügeobliegenheiten die-ses Abschnitts C.6 erstrecken sich auch auf Pflichtenhefte, Leistungsbeschreibun-gen, Bedarfsanalysen und ähnliche Infor-mationen, die KFA-Rumel dem Kunden im Zusammenhang mit einer von KFA-Rumel zu erbringenden Leistung zu-kommen lässt.

C.6.03
Offensichtliche Mängel müssen binnen sechs Tagen nach Eintreffen am Bestim-mungsort oder nach Installation (je nach-dem, was von KFA-Rumel geschuldet ist) schriftlich oder fernschriftlich KFA-Rumel gegenüber gerügt werden.

C.6.04
Für nicht offensichtliche Mängel gilt, dass der Kunde, sobald ihm Fehler oder Mängel in den Leistungen, Lieferungen oder Infor-mationen von KFA-Rumel bekannt werden, diese binnen sechs Tagen, schriftlich oder fernschriftlich KFA-Rumel gegenüber zu rügen hat.

C.6.05
Die Rüge hat unter genauer Angabe der konkreten Beanstandungen zu erfolgen. Durch eine allgemeine Rüge des Inhalts, die Leistung sei mangelhaft oder das Pro-gramm funktioniere nicht, kann der Kunde seine Rügeobliegenheit nicht erfüllen.

C.6.06
Kommt der Kunde den unter diesem Ab-schnitt C.6. aufgeführten Kontroll- und Rügeobliegenheiten nicht nach, sind jegli-che Gewährleistungs- und Ersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen.

C. 7. Datensicherung

KFA-Rumel weist darauf hin, dass Da-ten aus verschiedenen Gründen verloren gehen können und dass eine Wiederher-stellung oft nicht oder nur mit unverhält-nismäßigem Aufwand möglich ist.
Dem Kunden obliegt es, seinen gesamten Datenbestand stets professionell zu sichern und zwar so, dass mindestens alle 24 Stunden eine komplette Sicherung vorge-nommen wird, die mindestens einen Monat lang in dieser Form zur Verfügung steht.

Sollte es zu einem von KFA-Rumel zu vertretenen Datenverlust kommen, be-schränkt sich die Ersatzpflicht von KFA-Rumel darauf, den Kunden so zu stellen, wie er stünde, wenn er seine Datensiche-rungsobliegenheit erfüllt hätte. Eine wei-tergehende Haftung besteht nur, wenn KFA-Rumel vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen ist.

C.8. Gewährleistung
Die nachstehende Gewährleistungsbegren-zung gilt nicht bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder eines unse-rer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs-gehilfen beruhen. Sie gilt auch nicht, wenn ein sonstiger Schaden auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht.

C.8.01
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Mona-te. Für unwesentliche Pflichtverletzungen und unerhebliche Mängel ist jede Haftung und Gewährleistung ausgeschlossen. Für den Fall, dass der Kunde ein Recht auf Nacherfüllung hat, entscheidet KFA-Rumel, ob die Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder durch Liefe-rung einer mangelfreien Sache erfolgt.

C.8.02
Arbeiten an von KFA-Rumel gelieferten Sachen und Programmen oder an sonsti-gen von KFA-Rumel erbrachten Leis-tungen gelten nur dann als Arbeiten zur Mängelbeseitigung oder Nachbesserung,
• wenn die Mangelhaftigkeit ausdrücklich von KFA-Rumel anerkannt worden ist
• oder wenn Mängelrügen nachgewiesen sind
• und wenn diese nachgewiesenen Män-gelrügen berechtigt sind.
Ohne diese Voraussetzungen sind derartige Arbeiten als Sonderleistung anzusehen.

Insbesondere stellen ohne ausdrückliches Anerkenntnis der Gewährleistungspflicht durchgeführte Arbeiten an Lieferungen und Leistungen von KFA-Rumel auch kei-nen Verzicht auf Einhaltung der Rügeoblie-genheiten des Kunden dar.

C.8.03
Auch im Übrigen werden Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen von KFA-Rumel als Sonderleistungen erbracht, wenn sie nicht ausdrücklich in Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen.

C.8.04
Sofern durch von KFA-Rumel durchge-führte Arbeiten oder Ersatzlieferungen die Gewährleistungsfrist gehemmt wird oder neu beginnt, erstreckt sich eine solche Hemmung oder ein solcher Neubeginn nur auf die von der Ersatzlieferung oder Nach-besserung betroffene funktionale Einheit.

C.8.05
Zur Vornahme von als Gewährleistung ge-schuldeten Nachbesserungen und Ersatzlie-ferungen hat der KFA-Rumel die erfor-derliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr un-verhältnismäßig großer Schäden, KFA-Rumel sofort zu verständigen ist, oder KFA-Rumel mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von KFA-Rumel Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

C.8.06
Soweit eine nach Wahl vorzunehmende Nacherfüllung nach einer am Einzelfall zu beurteilenden zumutbaren Anzahl von Ver-suchen nicht zur Behebung des Mangels geführt hat, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutre¬ten. Zumutbar sind mindestens drei Nacherfüllungsversuche. Die Anzahl der Nacherfüllungsversuche, nach denen der Kunde ein Rücktrittsrecht hat, muss sich auf eine bestimmte funktio-nale Einheit des Vertragsgegenstands be-ziehen. Unabhängig davon, ob immer die gleiche funktionale Einheit des Vertragsge-genstands betroffen ist, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht, wenn die Anzahl der ver-einzelten Mängel dem Kunden ein Festhal-ten am Vertrag unzumutbar macht.

C.8.07
Wenn KFA-Rumel eine Nacherfüllung trotz eines entsprechenden Nacherfüllungs-rechts des Kunden abgelehnt hat, steht dem Kunden das Recht zum Rücktritt so-fort zu.

C.8.08
Das gleiche gilt, wenn KFA-Rumel eine Nacherfüllung, zu der KFA-Rumel be-rechtigt ist, binnen einer vom Kunden zu setzenden angemessenen Nachfrist nicht vorgenommen hat.

C.8.09
Das Recht auf Herabsetzung des Preises (Minde¬rung) steht dem Kunden nur zu, wenn KFA-Rumel dem zustimmt.

C.8.10
Ausge¬schlossen sind, soweit gesetzlich zu-lässig, alle weitergehenden Ansprüche des Kunden.

C.8.11
KFA-Rumel kann seiner Gewährleis-tungspflicht im Falle von Programmfehlern oder ähnlichem auch dadurch nachkom-men, dass KFA-Rumel dem Kunden ei-ne Lösung anbietet, welche die Auswirkun-gen des Fehlers beseitigt (Umgehung). Sollte die Nutzerfreundlichkeit des Pro-gramms dadurch erheblich beeinträchtigt werden, sind weitergehende Ansprüche des Kunden ausgeschlossen.

C.9. Schadensersatz

C.9.01
Die nachstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und auch nicht soweit die Schadensursache auf Vor-satz oder auf grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn eine sogenannte verkehrswe-sentliche Pflicht (Kardinalpflicht) aus dem Vertrag verletzt wurde. Sie gilt ferner nicht, wenn der Besteller berechtigt ist, wegen einer Garantie Schadensersatz we-gen Nichterfüllung zu verlangen. Schließ-lich gilt die Haftungsbeschränkung nicht für Ansprüche gemäß §§ 1 und 4 Produkthaf-tungsgesetz.

Der Kunde kann nur dann Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn wir trotz Fristsetzung weder Ersatzlieferung geleis-tet noch nachgebessert haben oder wenn dem Kunden eine Ersatzlieferung oder Nachbesserung nicht zumutbar ist. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – aus-geschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Insbesondere haf-ten wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Wenn wir haften, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren typischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den Rege-lungen dieses Absatzes nicht verbunden.
Die vorbezeichnete Haftungsfreizeichnung gilt auch gilt für Schäden aus unerlaubter Handlung sowie bei Schäden die auf Pflichtverletzung bei Vertragsanbahnung oder rechtsgeschäftsähnlichen Beziehun-gen gemäß § 311 Absatz 2 und 3 BGB be-ruhen.
C.9.02
Die Haftungsbeschränkungen der vorste-henden Ziffer C.9.01 gilt für den Anspruch des Kunden auf Ersatz vergeblicher Auf-wendungen nach § 284 BGB entsprechend.

C.9.03
Eine Lösung vom Vertrag wegen nicht er-brachter Leistung ist dem Kunden nur ge-stattet, wenn sich KFA-Rumel im Ver-zug mit der Leistung befindet und wenn der Kunden vorher KFA-Rumel eine angemessene Frist gesetzt hat mit der An-drohung, die Leistung nach Fristablauf ab-zulehnen und Schadensersatz zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten.

C.10. Leistungs- und Erfüllungsort

C.10.01
Leistungs- und Erfüllungsort für die von KFA-Rumel zu erbringenden Leistun-gen ist immer der Betrieb von KFA-Rumel.

C.10.02
Leistungs- und Erfüllungsort für alle vom Kunden zu erbringenden Leistungen ist der Sitz von KFA-Rumel.

C.11. Abruf – Aufträge

C.11.01
Werden Aufträge auf Abruf nicht innerhalb von 4 Wochen nach Ablauf der Abruf – Frist abgerufen, ist KFA-Rumel berech-tigt, Zahlung zu verlangen.

C.11.02
Das gleiche gilt für Abruf – Aufträge ohne besonders vereinbarte Abruffrist, wenn seit Zugang der Mitteilung von KFA-Rumel über die Versandbereitschaft 4 Monate oh-ne Abruf verstrichen sind.

C.12. Eigentumsvorbehalt / Lizenzvor-behalt

C.12.01
Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Ei-gentumsvorbehalt.
Für Softwarelieferungen (insbesondere Websites) bedeutet das, dass das Nut-zungsrecht an der Software unter der auf-lösenden Bedingung eines berechtig¬ten Heraus¬gabever¬langens der KFA-Rumel gemäß Ziffer C.12.04 übertragen wird.

C.12.02
Dieser Vorbehalt nebst der nachstehenden Erweiterung gilt bis zur Bezahlung sämtli-cher Forderungen aus der Geschäftsver-bindung mit dem Kunden und bis zur voll-ständigen Frei¬stellung aus Eventualver-bindlichkeiten, die wir im Interesse des Kunden eingegangen sind.

C.12.03
Eine Verpfändung der gelieferten Gegen-stände und Software ist nicht zulässig.

C.12.04
KFA-Rumel ist berechtigt, die Vorbe-haltsware und Software bei wichti¬gem Grund, insbesondere bei Zahlungsver¬zug gegen Anrechnung des Ver¬wertungserlöses herauszuverlangen, ohne dass dies als Rücktri¬tt vom Vertrag gilt.
In dem Augenblick, in dem KFA-Rumel von dem Kunden die Herausgabe der Soft-ware verlangt, weil dieser sich wegen ir-gendeiner Forderung aus der Geschäfts-ver¬bindung oder wegen einer Frei¬stellung aus Eventual¬ver¬bindlich¬keiten, die KFA-Rumel im Interesse des Kunden einge-gangen ist, im Verzug befindet, erlischt jegliches Nutzungs¬recht in Ansehung dieser Software, ohne dass dies als Rücktritt vom Vertrag gilt. Voraussetzung ist, dass KFA-Rumel das Herausgabeverlangen mit einer dem Kunden gesetzten Leis-tungsfrist von 7 Tagen angedroht hat. Die-se Fristsetzung kann gleichzeitig mit der Mahnung erfolgen.
Wenn der Kunde nach fruchtlosem Fristablauf¬ die Software weiter nutzt, ist das eine Straftat nach § 104 UrhG und wird von der Staatsan¬walt¬schaft von Amts wegen verfolgt.

C.12.05
Wenn und soweit das zurückgenommene Gut von KFA-Rumel anderweitig im üb-lichen Geschäftsgang als neu veräußert werden kann, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis 10% des Warenrech-nungswerts als Rücknahmekosten. Ist eine Veräußerung als neu im üblichen Ge-schäftsgang nicht möglich, schuldet der Kunde ohne näheren Nachweis weitere 30% des Warenrechnungswerts für Wert-verlust. Dem Kunden bleibt jeweils das Recht vorbehalten, einen niedrigeren Pro-zentsatz für Rücknahmekosten und Wert-verlust nachzuweisen oder nachzuweisen, dass gar kein Wertverlust oder gar keine Rücknahmekosten entstanden sind.

C.12.06
KFA-Rumel behält sich die Geltendma-chung eines weiter gehenden Schadens vor.

C.12.07
Die Be- und Verarbeitung der von KFA-Rumel gelieferten Ware erfolgt stets im Auftrag von KFA-Rumel, so dass die Ware unter Ausschluss der Folgen des § 950 BGB in jedem Be- und Verarbei-tungszustand und auch als Fertigware Ei-gentum von KFA-Rumel bleibt. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen ebenfalls unter Ausschluss der Rechtsfolgen des § 950 BGB gelieferten Gegenständen verar-beitet wird, erwirbt KFA-Rumel zumin-dest das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Ware von KFA-Rumel zum Rech-nungswert der anderen verarbeiteten Ge-genstände.

C.12.08
Der Kunde tritt im Voraus hiermit alle For-derungen aus dem Weiterverkauf, der Ver-arbeitung, dem Einbau und der sonstigen Verwertung unserer Ware und Software an KFA-Rumel ab. Soweit in den vom Be-steller veräußerten, verarbeiteten oder eingebauten Produkten Gegenstände mit enthalten sind, die nicht im Eigentum des Bestellers stehen und für die andere Liefe-ranten ebenfalls Eigentumsvorbehalt mit Veräußerungsklausel und Vorausabtretung vereinbart haben, erfolgt die Abtretung in Höhe des Miteigentumsanteils KFA-Rumel, der dem Bruchteils der Forde-rung entspricht, andernfalls in voller Höhe

C.12.09
Die dem Besteller trotz Abtretung verblei-bende Einziehungsermächtigung erlischt durch jederzeit zulässigen Widerruf.

C.12.10
Übersteigt der Wert der KFA-Rumel zustehenden Sicherheiten die Forderung von KFA-Rumel gegen den Besteller um mehr als 10%, so ist KFA-Rumel auf dessen Verlangen verpflichtet, in ent-sprechendem Umfang Sicherheiten nach Wahl von KFA-Rumel freizugeben.

C.13 Gerichtsstand und materielles Recht

C.13.01
Für alle Streitigkeiten aus Geschäften, de-nen diese Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, mit Kaufleuten, juristischen Perso-nen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens wird Biele-feld als Gerichtsstand vereinbart. Unbe-schadet dessen, hat KFA-Rumel in dem Fall das Recht, den Geschäftspartner an seinem Sitz zu verklagen.

C.13.02
Gleichermaßen ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßge-bend. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und anderen Einheitsrechts ist ausge-schlossen.

C.14. Abwerbeverbot
Der Kunde verpflichtet sich gegenüber KFA-Rumel, für die Dauer der Ver-tragsbeziehung mit KFA-Rumel und über einen Zeitraum von zwei Jahren da-nach, keinen Angestellten oder sonstigen Mitarbeiter von KFA-Rumel abzuwer-ben oder in welcher Form auch immer un-ter Vertrag zu nehmen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung schuldet der Kunde eine Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000. KFA-Rumel hat das Recht, einen dar-über hinausgehenden Schaden geltend zu machen. Dem Kunden bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass der KFA-Rumel entstandene Schaden geringer ist. Den-noch bleibt stets zur Zahlung eines Min-destbetrags von € 2.500 verpflichtet.

C.15. Definitionen

C.15.02
Als schriftliche Willens- und Wissenserklä-rungen im Sinne der Geschäftsbedingun-gen von KFA-Rumel sind auch solche Erklärungen anzusehen, die per Telefax, oder eMail übermittelt werden.

C.15.03
Liefertermine bezeichnen einen Zeitpunkt, sei es einen bestimmten Tag oder Kalen-derwoche o.ä., an dem die Lieferung zu er-folgen hat.
Lieferfristen bezeichnen den Zeitraum binnen dessen eine Lieferung zu erfolgen hat.
Lieferzeit ist der Oberbegriff für Lieferter-mine und Lieferfristen.

D. Sonderbedingungen für Seminare, Schulungen und Workshops

D.1 Vertragsgegenstand
Die Sonderbedingungen für Seminare, Schulungen und Workshops gelten in allen Fällen, in denen KFA-Rumel für den Kunden folgende Leistungen erbringt: Aus-richtung und Durchführung von Semina-ren, Schulungen oder Workshops.

D.2. Anmeldung und Bestätigung
D.2.01
Die Anmeldung des Kunden für die Veran-staltung per eMail, per Post, per Fax oder online ist für den Kunden verbindlich. Er ist an die Anmeldung sechs Wochen gebun-den. Solange – spätestens aber bis 14 Ta-ge vor Beginn der Veranstaltung – kann KFA-Rumel entscheiden, ob der Auf-trag bestätigt wird.

D.2.02
Der Vertrag kommt mit Bestätigung der Teilnahme des Kunden durch KFA-Rumel zustande.

D.2.03
Soweit KFA-Rumel dem Kunden Na-men von Hotels mitteilt, die der Kunde zur Übernachtung nutzen kann, übernimmt KFA-Rumel keine Gewähr für diese Ho-tels oder dafür, dass entsprechende Über-nachtungskapazitäten zur Verfügung ste-hen.

D.3. Gebühren
D.3.01
Der Kunde schuldet die bei Anmeldung gül-tigen und im Internet oder im Katalog ver-öffentlichten oder in der Einladung mitge-teilten Gebühren.

D.3.02
Die Gebühr ist spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn fällig und an KFA-Rumel zu zahlen.
D.3.03
Der vollständige Zahlungseingang der Ge-bühr bei KFA-Rumel vor Veranstal-tungsbeginn ist Voraussetzung für die Teil-nahme an der Veranstaltung.

D.4. Ausfall und Absagen
D.4.01
Bei weniger als 10 angemeldeten Teilneh-mern pro Veranstaltung hat KFA-Rumel das Recht, die Veranstaltung abzusagen oder zu verschieben. Das gilt auch bei Krankheit des Trainers, höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignis-sen. Die Gebühren werden dem Kunden erstattet, wenn und soweit er den etwai-gen Ersatztermin nicht wahrnehmen kann. Weitere Ansprüche gegen KFA-Rumel bestehen in dem Fall nicht.

D.4.02
Wenn eine Teilnahme durch den Kunden bis 14 Tage vor dem bestätigten Veranstal-tungsbeginn abgesagt wird, zahlt der Kun-de
a) bei Seminaren, die rein theoretischen Inhalts sind – etwa bei Seminaren, die nach dem BerufskraftfahrerQualifikati-onsGesetz (BKrFQG) durchgeführt wer-den –, nur eine Aufwandspauschale von 50,00 € pro abgesagten Teilnehmer,
b) bei Seminaren mit einem Praxisanteil – etwa Fahrsicherheitstrainings, Risk Ma-nagement Seminare oder Ausbildungs-seminare am Fahrzeug – nur eine Auf-wandspauschale von 125,00 € pro ab-gesagten Teilnehmer.

Bei einer späteren Absage bleibt der Kunde für jeden angemeldeten Teilnehmer zur Zahlung des vollen Seminarpreises ver-pflichtet.

D.5 Allgemeine Leistungsbedingungen
Für die Vertragsbeziehung der Parteien gelten ergänzend die weiteren Allgemeinen Geschäftsbedingungen von KFA-Rumel.

 

KFA-Rumel AGB 03/12